Microsoft macht Sie fit für den Jahresabschluss nach BilMoG
Seit Anfang des Jahres gilt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Viele neue Regelungen haben die meisten Unternehmen unterjährig nicht weiter beschäftigt. Aber zum Jahresabschluss gilt es einige Änderungen zu beachten.
Zwingende Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen liegen bei der Bewertung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten vor (§256a HGB). Bisher war nach HGB das Niederstwertprinzip anzuwenden.
Für kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten (Restlaufzeit unter einem Jahr) erfolgt die Bewertung nach BilMoG zum aktuellen Devisenkassakurs am Bilanzstichtag. Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten, wobei eine Wertaufholung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten möglich ist. Das Wahlrecht für die Wertaufholung nach §280 HGB ist entfallen, der Paragraph wurde gestrichen.
Um diese Anforderungen zu erfüllen, wurden entsprechende Anpassungen in Microsoft Dynamics NAV vorgenommen. Zum einen ist in der Finanzbuchhaltung Einrichtung das Feld „Niederstwertprinzip“ entfallen und zum anderen wurde die Verarbeitung zur Fremdwährungsregulierung entsprechend angepasst.
Abbildung: Optionsregister mit Erweiterungen zur Bewertungsmethode
Abbildung: Optionen zur Bewertungsmethode
Nach wie vor ist es möglich, nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Die Entscheidung wurde jetzt in den aktuellen Bewertungslauf verlegt. Für die Bewertung entsprechend BilMoG ist die Methode „BilMoG (Deutschland) auszuwählen.
Abbildung: Datumssteuerung für die Bewertung kurzfristiger Forderungen oder Verbindlichkeiten.
Für die Ermittlung der kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten wird ab dem Referenzdatum automatisch ein Jahr weiter gerechnet. Dieser Vorschlagswert kann überschrieben werden. Die Berücksichtigung der offenen Posten erfolgt basierend auf dem Fälligkeitsdatum. Offene Posten ohne Fälligkeitsdatum können nicht entsprechend berücksichtigt werden.
Damit Sie diese Funktionalität nutzen können, muss das Update für Microsoft Dynamics NAV in Ihren Programmstand eingebunden werden.
Vom Hersteller Microsoft wurde diesbezüglich für die Microsoft Dynamics NAV Versionen NAV 5.0 SP1 und NAV 2009 SP1 ein Update zur Verfügung gestellt. Bitte informieren Sie Ihre/n Vertriebsbeauftragte/n, wenn Sie dieses Update benötigen. Sie erhalten dann für die Aufbereitung der Objekte ein entsprechendes Angebot zu Ihrem individuellen Programmstand.
Sollte Ihre NAV-Version nicht dabei sein, prüfen wir für Sie, inwieweit wir die neuen Funktionalitäten in Ihren Programmstand implementieren können.
Für weitere Rückfragen zum BilMoG-Update von Microsoft Dynamics NAV, sprechen Sie bitte Ihre/n Vertriebsbeauftragte/n in Karlsruhe oder Berlin an.
Sollten Sie weitere Fragen zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz haben, wenden Sie sich bitte auch an Ihren Steuerberater.